Die für ein Immobilienprojekt getroffene Vereinbarung, welche auch eine Aufteilung der Nettomieterträge umfasst, ist vorliegend unabhängig von der Einschätzung der Parteien als einfache Gesellschaft zu qualifizieren. Die gemeinsame Zweckverfolgung besteht, wenn alle Beteiligten zur Erreichung des Ziels beitragen, um am Erfolg teilzuhaben, und zugleich bereit sind, einen Misserfolg mitzutragen. Gestützt darauf ist der Gewinnbeteiligungsanspruch eines Beteiligten zu bejahen.