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faktisches Organ

Einberufung einer Generalversammlung durch faktisches Organ

Rechtsprechung
Aktiengesellschaft (AG)

Zusammenfassung von BGer 4A_387/2023 und 4A_429/2023

Eine Verwaltungsrätin kann nach Ablauf ihrer Amtszeit nicht mehr gültig eine Generalversammlung einberufen. Dort gefällte Beschlüsse erweisen sich als nichtig. Hingegen läuft das Amt der Revisionsstelle auch bei verzögerter Durchführung der ordentlichen Generalversammlung bis zur Abnahme der Jahresrechnung durch die Generalversammlung.
iusNet GR 25.07.2024