Einberufung einer Generalversammlung durch faktisches Organ
Einberufung einer Generalversammlung durch faktisches Organ
Einberufung einer Generalversammlung durch faktisches Organ
1. Sachverhalt
Am 5. August 2022 ersuchte ein Aktionär mit einer 45%-Beteiligung den Einzelrichter am Kantonsgericht Zug um Einsetzung eines Sachwalters sowie Ergreifung der erforderlichen Massnahmen infolge eines Organisationsmangels. Weil nicht rechtzeitig Wiederwahlen durchgeführt worden seien, verfüge die Gesellschaft weder über einen gültig gewählten Verwaltungsrat noch über eine gültig gewählte Revisionsstelle. Der Einzelrichter verneinte einen Organisationsmangel. Denn die einzige bisherige Verwaltungsrätin habe als faktisches Organ formell korrekt zur ordentlichen Generalversammlung vom 31. Mai 2022 eingeladen, welche die Wiederwahlen beschloss (B.a).
Die Verwaltungsrätin hielt ihrerseits 45% an der Gesellschaft, ihre minderjährige Tochter die übrigen 10% (A.b).
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