Verlangt ein Aktionär die Einberufung einer Generalversammlung, hat das Gericht einzig die formellen Voraussetzungen zu prüfen, insbesondere ob der Gesuchsteller Aktionär mit der verlangten Mindestbeteiligung ist und er vergeblich ein Einberufungsbegehren an den Verwaltungsrat gestellt hat. Ob die von der Generalversammlung zu fassenden Beschlüsse gültig sein werden, ist erst im Rahmen einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen die gefällten Beschlüsse zu beurteilen.