Kognitionsbefugnis des Gerichts bei Einberufungs- und Traktandierungsklagen
Kognitionsbefugnis des Gerichts bei Einberufungs- und Traktandierungsklagen
Kognitionsbefugnis des Gerichts bei Einberufungs- und Traktandierungsklagen
Ein Aktionär verlangte von der Gesellschaft, die ordentliche Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2019 mit den von ihm gestellten Anträgen einzuberufen. Da die Gesellschaft diesem Antrag nicht innert angemessener Frist nachgekommen war, ersuchte der Aktionär das Gericht, die ordentliche Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2019 einzuberufen. Die Gesellschaft wandte ein, dass sie für das Geschäftsjahr 2019 bereits eine ordentliche Generalversammlung durchgeführt habe. Zu dieser Generalversammlung wurde mittels Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt eingeladen. Die Vorinstanz beanstandete, dass die Generalversammlung nicht nach den Formvorschriften der Statuten in der Fassung von 2013 einberufen worden war. Statutarisch wurde vorgesehen, dass die Aktionäre durch Brief oder elektronische Medien zur Generalversammlung einzuladen seien. Die Gesellschaft machte geltend, dass die Statuten 2013 nicht gültig zustande gekommen seien. Jedoch hatte die Gesellschaft diese Generalversammlungsbeschlüsse weder rechtzeitig angefochten, noch wurde deren Nichtigkeit festgestellt.
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