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Kognitionsbefugnis des Gerichts bei Einberufungs- und Traktandierungsklagen

Kognitionsbefugnis des Gerichts bei Einberufungs- und Traktandierungsklagen

Kommentierung
Aktiengesellschaft (AG)

Ein Aktionär machte sein Einberufungs- und Traktandierungsrecht nach Art. 699 Abs. 3 aOR bei der Gesellschaft geltend. Nachdem die Gesellschaft auf das Einberufungs- und Traktandierungsbegehren des Aktionärs innert angemessener Zeit nicht eingegangen war, beantragte er beim Gericht, die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2019 mit den gestellten Anträgen anzuordnen. Die Gesellschaft entgegnete, dass die ordentliche Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2019 bereits durchgeführt wurde und der Aktionär daher kein Rechtsschutzinteresse habe. Die Vorinstanz entschied, dass die Beschlüsse der ordentlichen Generalversammlung 2019 nichtig seien, da die ordentliche Generalversammlung nicht in der Form einberufen wurde, die in den Statuten seit dem Jahr 2013 vorgesehen war. Das Bundesgericht hat das Rechtsschutzinteresse des Aktionärs ebenfalls bejaht. Gemäss Bundesgericht ist das Einberufungsbegehren des Aktionärs nicht materiell zu prüfen. Es handelt sich hierbei um eine rein formale Massnahme. Jedoch ist das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 Abs. 2 ZGB zu beachten.

1. Sachverhalt

Aktionär B (nachfolgend B) besitzt von der A AG (nachfolgend Gesellschaft) Aktien Nr. 1 bis Nr. 59 zu je CHF 1'000. Die weiteren Aktionäre sind C mit Aktie Nr. 60 und D mit Aktien Nr. 61 bis Nr. 100. B gab mit seinem Schreiben vom 13. Juni 2019 seinen sofortigen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat bekannt.

iusNet GR 27.07.2023

 

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