Ohne Delegation bleibt jedes Verwaltungsratsmitglied für die gesamte Geschäftsführung einer Schweizer Aktiengesellschaft verantwortlich. Der Übertragung von Aufgaben an einzelne Mitglieder, Ausschüsse oder eine Geschäftsleitung kommt bloss haftungsbefreiende Wirkung zu, wenn verschiedene formelle und materielle Anforderungen erfüllt werden.