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Gründung

Haftung einer Gründerin aus Vertragsschluss im Namen der künftigen GmbH

Rechtsprechung
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Ist eine Ärztin an der Gründung einer GmbH beteiligt und wird vor der Handelsregistereintragung im Namen der künftigen GmbH ein Vertrag für die Übernahme einer Arztpraxis abgeschlossen, haftet die Ärztin persönlich und solidarisch, soweit die GmbH die Verpflichtungen aus dem Vertrag nach der Eintragung nicht zumindest durch konkludentes Verhalten übernimmt. Nicht entscheidend ist dabei, ob die Ärztin den Vertrag selbst mitunterzeichnet hat.
iusNet GR 28.03.2024