Haftung einer Gründerin aus Vertragsschluss im Namen der künftigen GmbH
Haftung einer Gründerin aus Vertragsschluss im Namen der künftigen GmbH
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1. Sachverhalt
Zur Übergabe seiner Arztpraxis schloss der Verkäufer mit einer sich in Gründung befindlichen GmbH einen Praxisübernahmevertrag. Einer der GmbH-Gründer unterzeichnete den Vertrag («Unterzeichner»). Die Nachfolgerin, welche die Praxis übernehmen sollte («Ärztin»), war ebenfalls an der GmbH beteiligt. Der Preis betrug CHF 208'000.-. Es wurden eine erste Ratenzahlung von CHF 10'000.- sowie 30 monatliche Raten von je CHF 6'600.- vereinbart. Für die Vorräte an Medikamenten und Verbrauchsmaterialien wurde ein zusätzlicher Betrag von gut CHF 20’000 geschuldet (A.).
Die Zahlungen trafen mehrfach verspätet oder gar nicht ein. Der Buchhalter der GmbH erklärte dem Verkäufer, dass die Staatsanwaltschaft Akten beschlagnahmte und sieben Praxen der Kette, darunter die GmbH, unmittelbar vor dem Konkurs stünden. Der Unterzeichner sei nach Italien verreist, ohne Absicht, in die Schweiz zurückzukehren (A.).
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