Eine Gläubigerin der Aktiengesellschaft erhob im Konkurs der Gesellschaft eine Verantwortlichkeitsklage gegen das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied auf Ersatz des Gesellschaftsschadens (Art. 754 Abs. 1 und Art. 757 Abs. 1 und Abs. 3 OR i.V.m. Art. 260 SchKG). Die Klage wurde im Wesentlichen damit begründet, die Überschuldungsanzeige i.S.v. Art. 725 Abs. 2 OR sei nicht rechtzeitig erfolgt. Das Bundesgericht lehnt die Haftung des Verwaltungsratsmitglieds ab.