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Keine Haftung des Verwaltungsrats aufgrund verspäteter Überschuldungsanzeige

Keine Haftung des Verwaltungsrats aufgrund verspäteter Überschuldungsanzeige

Kommentierung
Aktiengesellschaft (AG)

1. Sachverhalt 

Eine Aktiengesellschaft, die den Handel mit medizinischen Geräten und Implantaten bezweckt (Gesellschaft), beabsichtigte, in der Schweiz zu expandieren. Am 3. Dezember 2015 und am 13. Januar 2016 schloss die Gesellschaft mit einer Leasinggesellschaft (Gläubigerin) zwei Leasingverträge über Computerhardware und eine Softwarelizenz ab. Ab dem 13. Mai 2016 mahnte die Gläubigerin die Gesellschaft zur Zahlung der Monatsraten, kündigte die Verträge und forderte die ausstehenden Beträge ein.

Nach der im Mai 2016 per 31. Dezember 2015 erstellten Zwischenbilanz war die Gesellschaft überschuldet. Der Verwaltungsratspräsident und Hauptaktionär, der deren Finanzierung sichergestellt hatte, gab daraufhin eine Rangrücktrittserklärung ab. Das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift reichte am 3. Juni 2016 eine Überschuldungsanzeige beim Präsidenten des Tribunal d’arrondissement de la Broye et du Nord vaudois ein, nachdem es über den Entscheid der Kapitalgeber informiert worden war, das Projekt «einzufrieren». Mit Beschluss vom 10. Oktober 2016 lehnte der Gerichtspräsident den Konkursantrag ab, mit Entscheid vom 4. April 2017 eröffnete das Tribunal den Konkurs über die Gesellschaft. Am 23. Juni 2017 meldete die Gläubigerin im Konkurs der Gesellschaft eine Forderung an, die in den Kollokationsplan aufgenommen wurde, und am 17. Juli 2018 wurden der Gläubigerin die Rechte der Konkursmasse über die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage abgetreten.

iusNet GR 24.11.2022

 

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