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indirekte Beteiligungsverhältnisse

Keine erleichterte Fusion bei indirekten Beteiligungsverhältnissen

Rechtsprechung
Aktiengesellschaft (AG)
Fusionsgesetz
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Zusammenfassung von BGer 4A_110/2022, Publikation vorgesehen

Die Anwendung der erleichterten Fusion nach Art. 23 Abs. 1 lit. b FusG ist nur möglich, wenn der Rechtsträger, die natürliche Person oder die gesetzlich beziehungsweise vertraglich verbundene Personengruppe die (Stimmrechts-)Anteile der an der Fusion beteiligten Gesellschaften direkt besitzt. Für Fälle indirekter Beteiligungsverhältnisse sieht das Gesetz die erleichterte Fusion bewusst nicht vor. Daran sind die Gerichte gebunden. Es liegt keine Lücke vor.
iusNet GR 29.09.2022