Eine noch im Handelsregister eingetragene ausgeschiedene Person ist befugt, selbst die Löschung ihres Eintrags im Handelsregister anzumelden. Gemäss Art. 941 OR i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GebV-HReg trifft die Gebührenpflicht in einem solchen Fall die anmeldende Person und nicht die betroffene Gesellschaft.