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Gebührenpflicht bei persönlich veranlasster Löschung im Handelsregister

Gebührenpflicht bei persönlich veranlasster Löschung im Handelsregister

Rechtsprechung
Handelsregister

Gebührenpflicht bei persönlich veranlasster Löschung im Handelsregister

Zusammenfassung von BGer 2C_251/2022

Ein langjähriger Generalsekretär einer Aktiengesellschaft war in dieser Eigenschaft im Handelsregister des Kantons Freiburg eingetragen. Nach seiner Pensionierung per 31. Mai 2021 beantragte der Mitarbeiter am 22. September 2021 die sofortige Löschung seines Namens aus dem Handelsregister. Die Löschung wurde daraufhin im Schweizerischen Handelsblatt vom 1. Oktober 2021 veröffentlicht. Das Handelsregisteramt verlangte in der Folge vom ehemaligen Mitarbeiter eine Gebühr von CHF 41.-, wogegen dieser Beschwerde erhob und geltend machte, dass diese Gebühr der Gesellschaft auferlegt werden müsse.

Das Kantonsgericht des Kantons Freiburg wies die Beschwerde ab (Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, vom 21. Februar 2022 [603 2021 173]). Es kam zum Schluss, dass es der ehemalige Mitarbeiter war, der die Löschung seines Namens beim Handelsregister beantragte und deshalb zur Zahlung der Gebühr verpflichtet ist. Gegen dieses Urteil erhob der ehemalige Mitarbeiter Beschwerde an das Bundesgericht.

Das Gesetz verpflichtet den Verwaltungsrat, die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (Art. 720 OR), ebenso Personen, welche diese Befugnis verloren haben (vgl. Art. 933 OR). Des Weiteren können die betroffenen Personen selbst gewisse Eintragungen beim Handelsregister anmelden: die Löschung von Mitgliedern der Organe oder diejenige von Vertretungsbefugnissen, die Änderung von Personenangaben sowie die Löschung des Rechtsdomizils (Art. 17 Abs. 2 HRegV). Wer von einer Handelsregisterbehörde eine Verfügung veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, muss nach Art. 941 Abs. 1 OR und Art. 1 Abs. 1 GebV-HReg eine Gebühr bezahlen (E. 4.1).

Da der ehemalige Mitarbeiter selbst seine Löschung im Handelsregister beantragt hat, ist er zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, auch wenn es eigentlich den verbleibenden Mitgliedern des Verwaltungsrats obläge, die Löschung ausgetretener Personen im Handelsregister anzumelden (E. 4.2).

Der Standpunkt des ehemaligen Mitarbeiters, wonach das Gesetz eine verdeckte Lücke enthalte, kann nicht geprüft werden, da die entsprechende Rüge die erhöhten Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Überdies bindet der klare Gesetzeswortlaut die rechtsanwendenden Behörden.

Es steht dem ehemaligen Mitarbeiter frei, auf privatrechtlicher Ebene geltend zu machen, dass die Gesellschaft die sofortige Löschung wegen Pensionierung schuldhaft unterlassen habe, und gestützt darauf den Ersatz eines allfälligen Schadens zu verlangen (E. 5). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist abzuweisen und auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten (E. 6).

(Autorin der Zusammenfassung: Stephanie Stohwasser

iusNet GR 29.09.2022