Es ist vertretbar, bei einem Organisationsmangel entgegen der Regelung des Aktionärbindungsvertrags und trotz angeblichen Fehlverhaltens das amtierende Verwaltungsratsmitglied für sechs Monate als Verwaltungsrat einzusetzen, um auf diese Weise eine Generalversammlung zwecks Neuwahl von Verwaltungsrat und Revisionsstelle durchführen zu können. Ebenso wenig zu beanstanden sind die Bemessung des Streitwerts nach dem Nennwert des Aktienkapitals sowie die Kostenverteilung gemäss dem Unterliegerprinzip.