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Provisorische Behebung eines Organisationsmangels

Provisorische Behebung eines Organisationsmangels

Rechtsprechung
Aktiengesellschaft (AG)

Provisorische Behebung eines Organisationsmangels

Zwei Aktionärinnen einer nicht operativ tätigen Holdinggesellschaft verlangten vor Gericht die Löschung des einzigen Verwaltungsratsmitglieds im Handelsregister, die Bestellung je eines durch die einzelnen Aktionäre bestimmten Vertreters in den Verwaltungsrat sowie die Bestellung einer vom Gericht zu bestimmenden unabhängigen Revisionsstelle. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug setzte mit Entscheid vom 24. September 2021 das amtierende Verwaltungsratsmitglied für die Dauer von sechs Monaten als Verwaltungsrat der Gesellschaft ein, unter der Verpflichtung zur Einberufung und Durchführung einer Generalversammlung für die Wahl des Verwaltungsrats und einer Revisionsstelle. Die weiteren Anträge der Parteien wies er ab. Das Obergericht des Kantons Zug wies die von den beiden Aktionärinnen erhobene Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid. Es hielt die Ernennung des amtierenden Verwaltungsratsmitglieds als Verwaltungsrat für sechs Monate für eine geeignete, erforderliche und verhältnismässige Massnahme (Urteil des Obergerichts des Kanton Zug, II. Zivilabteilung, vom 29. März 2022 [Z2 2021 50]).

iusNet GR 24.11.2022

 

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