Anträge wegen Organisationsmängeln sind gegen die Gesellschaft zu richten. Bei einem Vorgehen gegen das Verwaltungsratsmitglied kann bloss ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen angenommen werden. Eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid setzt einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil voraus. Ein wirtschaftlicher Schaden genügt nicht.
Bei zwei stark zerstrittenen Kollektivgesellschaftern kann das Gericht einen der beiden Beteiligten zur Fortführung des Geschäfts ermächtigen. Ernennt das Gericht für die Dauer des Hauptverfahrens einen Treuhänder, um die ausstehendenden Abschlüsse zu besorgen, handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Dessen Anfechtbarkeit ist eingeschränkt.