Vorsorgliche Massnahmen bei zerstrittenen Kollektivgesellschaftern
Vorsorgliche Massnahmen bei zerstrittenen Kollektivgesellschaftern
Vorsorgliche Massnahmen bei zerstrittenen Kollektivgesellschaftern
1. Sachverhalt
Zur Führung eines Landwirtschaftsbetriebs schlossen zwei Brüder und ihr Vater einen Vertrag über die Errichtung einer Kollektivgesellschaft. Sieben Jahre später kam es nach dem Austritt des Vaters aus der Gesellschaft zwischen den Brüdern zum Streit (A.a).
Einer der beiden Brüder verlangte den entschädigungslosen Ausschluss des anderen aus der Gesellschaft. Daraufhin forderte der andere Bruder seinerseits den Austritt des ersten (A.b).
Im Rahmen des Prozesses ersuchten beide Parteien um vorsorgliche Massnahmen, unter anderem zwecks sofortigen Entzugs der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse der Gegenpartei. In der Folge wurde eine Drittperson mit der Schlichtung hinsichtlich einzelner Angelegenheiten betraut (B.a).
Im Sommer 2022 setzte das Gericht einen unabhängigen Treuhänder ein (C.). Dieser sollte die wegen der Uneinigkeit noch ausstehenden Rechnungsabschlüsse der Gesellschaft besorgen. Dagegen wehrten sich beide Brüder. Der erste Bruder gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht (D.).
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