Zusammenfassung von BGer 5A_146/2024, Publikation vorgesehen
Versäumt der Verwaltungsrat trotz offensichtlicher Überschuldung die Benachrichtigung des Konkursgerichts, ist die Revisionsstelle dazu verpflichtet. Liegt keine Zwischenbilanz vor, braucht die Revisionsstelle eine solche nicht zu erstellen. Vielmehr kann ihre Überschuldungsanzeige gestützt auf die letzte Jahresrechnung erfolgen.
Das Bundesgericht lässt offen, ob bei einer Überschuldungsanzeige die Zwischenbilanz stets von einem Revisor zu prüfen ist. Jedoch sind für eine Konkurseröffnung objektive Unterlagen vorzuweisen, woraus sich die Überschuldung unzweifelhaft ergibt. Das blosse Beharren auf der Offensichtlichkeit der Überschuldung genügt nicht.