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Benachrichtigung des Konkursgerichts durch Revisionsstelle

Benachrichtigung des Konkursgerichts durch Revisionsstelle

Rechtsprechung
Aktiengesellschaft (AG)

Benachrichtigung des Konkursgerichts durch Revisionsstelle

1. Sachverhalt

Eine Revisionsstelle war mit der eingeschränkten Prüfung der ihr vorgelegten Jahresrechnung 2022 einer Vermögensverwaltungs- und Beratungsgesellschaft mit Sitz in Zürich befasst. Deren Verwaltungsratspräsident ist ein in Russland wohnhafter russischer Staatsangehöriger (A.a).

Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 informierte die Revisionsstelle die Gesellschaft über die finanzielle Situation per Ende 2022: Die Überschuldung betrug CHF 3'235'000, wobei sich die Rangrücktrittserklärungen von Gläubigern auf CHF 3'083'000 beliefen. Es müsse die Gesellschaft innert kurzer Zeit saniert oder das Gericht benachrichtigt werden (A.b).

Weil die Gesellschaft innerhalb der bis zum 10. August 2023 angesetzten Frist nicht reagierte, benachrichtigte die Revisionsstelle noch am gleichen Tag das Bezirksgericht Zürich. Der Überschuldungsanzeige lag die Jahresrechnung 2022 (zu Fortführungswerten) bei (A.c).

iusNet GR 26.09.2024

 

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