Ablehnung einer Handelsregistersperre wegen unklarer Rechtsstellung
Das Bundesgericht bestätigt, dass eine ausreichende Berechtigung an der Gesellschaft glaubhaft gemacht werden muss, um eine Handelsregistersperre verlangen zu können. Zweifel an der Gesellschafterstellung der Gesuchstellerin schliessen eine Handelsregistersperre – ungeachtet gewisser formaler Mängel der zugrunde liegenden Beschlüsse – aus.
Auf Antrag der Gesellschaft entscheidet das Gericht, ob Teile des Sonderuntersuchungsberichts wegen schutzwürdiger Interessen den Gesuchstellern nicht vorgelegt werden dürfen. Dieses Bereinigungsverfahren ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Bei einer Beschwerde der Gesellschaft an das Bundesgericht ist die kantonale Vorinstanz Beschwerdegegnerin.
Kein Organisationsmangelverfahren gegen Verwaltungsrat
Anträge wegen Organisationsmängeln sind gegen die Gesellschaft zu richten. Bei einem Vorgehen gegen das Verwaltungsratsmitglied kann bloss ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen angenommen werden. Eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid setzt einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil voraus. Ein wirtschaftlicher Schaden genügt nicht.
Bei einem Vorhandrecht an Aktien steht es den Parteien frei, den Vorhandfall an äussere Umstände, wie zum Beispiel die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, zu knüpfen. Dabei trifft die vorhandbelastete Person keine Mitteilungspflicht, wenn die vorhandberechtigte Person ohnehin Kenntnis vom Eintritt des Vorhandfalls erlangt hat.
Verantwortlichkeit für pflichtwidrige Ausschüttung
Versäumen die zuständigen Organe die Bildung von Rückstellungen, obwohl die Gesellschaft hohe Sanierungskosten zu befürchten hat, kann die vorgenommene Ausschüttung an die Aktionärin einen pflichtwidrig verursachten Gesellschaftsschaden darstellen, für welchen eine Verwaltungsrätin und als faktisches Organ der externe Buchhalter einzustehen haben.
Verletzt ein Sonderuntersuchungsbericht Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft, prüft das Gericht, ob die Textstellen für die Sonderuntersuchung relevant sind. Diesfalls nimmt das Gericht eine Interessenabwägung vor. Die Gesuchsteller sind am Bereinigungsverfahren nicht beteiligt, sondern können erst zum bereinigten Bericht Stellung nehmen.
Aktivlegitimation eines treuhänderischen Aktionärs
Ein Aktionär ist legitimiert zur Geltendmachung eines Verantwortlichkeitsanspruchs zwecks Ersetzung eines Gesellschaftsschadens. Bei einer treuhänderischen Gründung und Aktienzeichnung kommt die Aktionärseigenschaft dem Treuhänder zu. Im Bestreitungsfall hat der Kläger seine Aktivlegitimation wie andere strittige Tatsachen zu beweisen.
Neue Gesetzesvorlage in Ausarbeitung für Register zur Identifikation wirtschaftlich Berechtigter
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) wurde im Oktober 2022 mit der Erarbeitung einer Gesetzesvorlage zur erhöhten Transparenz und erleichterten Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen beauftragt. Vorgesehen ist ein zentrales, nicht öffentlich zugängliches Register zur Identifikation wirtschaftlich Berechtigter. Die Gesetzesvorlage soll bis im zweiten Quartal 2023 erstellt werden.