Das bundesgerichtliche Urteil befasst sich mit der Massgeblichkeit des Handelsregistereintrags im Aussenverhältnis: Auch wenn gemäss Organisationsreglement zur Einleitung von Gerichtsverfahren und sonstigen Verfahren ein einstimmiger Verwaltungsratsbeschluss notwendig wäre, so ist die Verfahrenseinleitung und Mitwirkung der Gesellschaft am Strafverfahren dennoch gültig, sofern zwei im Handelsregister eingetragene Zeichnungsberechtigte den entsprechenden Antrag unterzeichnet haben.