AG als Investitionsvehikel
AG als Investitionsvehikel
AG als Investitionsvehikel
Die Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) nach Art. 620 ff. OR ist wegen ihrer vielfältigen Einsetzbarkeit im Rechtsverkehr äusserst beliebt: In der Schweiz kleiden sich nicht nur global tätige Publikumsgesellschaften im Rechtsgewand der kapitalbezogenen AG, sondern selbst die kleine lokale Autogarage wird mit einer Einpersonen-AG als Rechtsträgerin betrieben. Die bekannten Vorzüge der AG, wie namentlich die beschränkte Beitragspflicht der Gesellschafter, die Haftungsbeschränkung, die leichte Übertragbarkeit der Mitgliedschaftsstellung sowie das Abstellen auf die Kapitalbeteiligung anstatt auf die Persönlichkeit der Gesellschafter, werden von den unterschiedlichsten Unternehmen geschätzt und deshalb auch rege genutzt. Taugt die AG als Rechtsform aber auch als Investitionsvehikel und, falls ja, wie kann einer Unterstellung unter das Kollektivanlagengesetz entgangen werden?
II. Eignung der AG als InvestitionsvehikelIm wirtschaftlichen Kontext versteht man unter einem «Investitionsvehikel» (vom Lateinischen: vehiculum , zu Deutsch: Fahrzeug, Wagen, Schiff) üblicherweise ein rechtliches Gefäss, welches dazu benutzt wird, um darin Kapital für künftige...
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