Erfahrungen zum revidierten Aktienrecht
Erfahrungen zum revidierten Aktienrecht
Erfahrungen zum revidierten Aktienrecht
Unter der Überschrift «Fragen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen Aktienrechts» befasst sich das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) in seiner Praxismitteilung 1/24 vom 20. Juni 2024 namentlich mit der schriftlichen Beschlussfassung der Generalversammlung und der virtuellen Generalversammlung (Ziff. 2), einzelnen Fragen zum Kapitalband (Ziff. 3) sowie dem Fortbestand von Gesellschaften mit dem altrechtlichen Mindestkapital (Ziff. 4).
2. Generalversammlung a) Protokoll bei schriftlicher BeschlussfassungAuch ohne statutarische Grundlage (anders zur Urabstimmung der Genossenschaft Art. 880 OR) können Generalversammlungsbeschlüsse schriftlich (bzw. elektronisch) gefasst werden, sofern keine Aktionärin eine mündliche Beratung verlangt (Art. 701 Abs. 3 OR). Es gilt das für den Verhandlungsgegenstand reguläre Quorum (Praxismitteilung EHRA 1/24, S. 2, Ziff. 2.1.1). Implizit einstimmig muss somit bloss der Verzicht auf eine traditionelle Versammlung sein.
Mangels Versammlung braucht lediglich das Ergebnis der schriftlichen Beschlussfassung festgehalten zu werden ( «Erwahrungsprotokoll» des Verwaltungsrats). Das Handelsregisteramt...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.