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Faktenblätter zur Aktienrechtsrevision aus Sicht des Handelsregisterrechts

Faktenblätter zur Aktienrechtsrevision aus Sicht des Handelsregisterrechts

Fachbeitrag
Aktiengesellschaft (AG)
Handelsregister
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Faktenblätter zur Aktienrechtsrevision aus Sicht des Handelsregisterrechts

1. Faktenblatt Nr. 1 – Aktienkapital in Fremdwährung 1.1 Was ist neu?

Das Aktienkapital kann gemäss Art. 621 Abs. 2 OR neu auf die für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft wesentliche Fremdwährung lauten. Die Währung des Aktienkapitals muss in das Handelsregister eingetragen werden (vgl. Art. 45 Abs. 1 lit. h HRegV). Dabei gilt Folgendes:

Verschiedene Währungen nebeneinander sind nicht möglich. Vielmehr muss es sich um die für die Geschäftstätigkeit wesentliche ausländische Währung handeln. Die Buchführung und die Rechnungslegung müssen in derselben Währung erfolgen. Der Gegenwert von mindestens CHF 100 000 muss im Zeitpunkt der Errichtung vorliegen. Der Umrechnungskurs entspricht dem aktuellen Tageskurs am Tag der öffentlichen Beurkundung und muss in der öffentlichen Urkunde festgehalten werden. Gemäss Anhang 3 HRegV sind derzeit die folgenden ausländischen Währungen erlaubt:
GBP EUR USD JPY Die ausländische Währung kann anlässlich der Gründung gewählt und gemäss Art. 621 Abs. 3 Satz 1 OR auf den Beginn eines Geschäftsjahrs gewechselt werden. Ein direkter Wechsel von einer ausländischen Währung zu einer anderen Fremdwährung ist möglich. Für den Wechsel der...
iusNet GR 26.01.2023

 

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