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Antragsrecht auch bei schriftlicher Generalversammlung nach COVID-19-Gesetzgebung

Antragsrecht auch bei schriftlicher Generalversammlung nach COVID-19-Gesetzgebung

Kommentierung
Gesellschaftsrecht
Aktiengesellschaft (AG)

Antragsrecht auch bei schriftlicher Generalversammlung nach COVID-19-Gesetzgebung

Anmerkung: Der Verfasser vertritt ausschliesslich seine persönliche Ansicht.

1. Sachverhalt

Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 lud der Verwaltungsrat der Kehrichtbeseitigung Laufental-Schwarbubenland AG KELSAG («die Gesellschaft») die Aktionär:innen zur ordentlichen Generalversammlung auf den 18. Juni 2020 ein. Die Aktien der Gesellschaft werden von rund 30 Gemeinden der Kantone Solothurn, Basel-Landschaft und Jura gehalten. Die Generalversammlung sollte gestützt auf die damals geltenden COVID-19-Verordnungen auf schriftlichem Weg durchgeführt werden. Anlässlich der Generalversammlung wurde den Aktionär:innen eine Statutenrevision unterbreitet. Der Verwaltungsrat legte dem Einladungsschreiben insbesondere eine Traktandenliste samt Anträgen des Verwaltungsrats und Stimmzettel bei, auf dem die Aktionär:innen durch Setzen eines Kreuzes in den Rubriken «Ja», «Nein» und «Enthaltung» ihre Stimme abgeben konnten. Der Verwaltungsrat beantragte den Aktionär:innen die Genehmigung des Artikels 2 «Zweck» und die Genehmigung der übrigen revidierten Artikel der Statuten.

iusNet GR 30.03.2023

 

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