Antragsrecht auch bei schriftlicher Generalversammlung nach COVID-19-Gesetzgebung
Antragsrecht auch bei schriftlicher Generalversammlung nach COVID-19-Gesetzgebung
Antragsrecht auch bei schriftlicher Generalversammlung nach COVID-19-Gesetzgebung
Anmerkung: Der Verfasser vertritt ausschliesslich seine persönliche Ansicht.
1. Sachverhalt
Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 lud der Verwaltungsrat der Kehrichtbeseitigung Laufental-Schwarbubenland AG KELSAG («die Gesellschaft») die Aktionär:innen zur ordentlichen Generalversammlung auf den 18. Juni 2020 ein. Die Aktien der Gesellschaft werden von rund 30 Gemeinden der Kantone Solothurn, Basel-Landschaft und Jura gehalten. Die Generalversammlung sollte gestützt auf die damals geltenden COVID-19-Verordnungen auf schriftlichem Weg durchgeführt werden. Anlässlich der Generalversammlung wurde den Aktionär:innen eine Statutenrevision unterbreitet. Der Verwaltungsrat legte dem Einladungsschreiben insbesondere eine Traktandenliste samt Anträgen des Verwaltungsrats und Stimmzettel bei, auf dem die Aktionär:innen durch Setzen eines Kreuzes in den Rubriken «Ja», «Nein» und «Enthaltung» ihre Stimme abgeben konnten. Der Verwaltungsrat beantragte den Aktionär:innen die Genehmigung des Artikels 2 «Zweck» und die Genehmigung der übrigen revidierten Artikel der Statuten.
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.