Das Bundesgericht lässt offen, ob bei einer Überschuldungsanzeige die Zwischenbilanz stets von einem Revisor zu prüfen ist. Jedoch sind für eine Konkurseröffnung objektive Unterlagen vorzuweisen, woraus sich die Überschuldung unzweifelhaft ergibt. Das blosse Beharren auf der Offensichtlichkeit der Überschuldung genügt nicht.
Eine beteiligte Gesellschafterin haftet persönlich und solidarisch aus einem vor der Handelsregistereintragung mit der künftigen GmbH abgeschlossenen Vertrag, wenn die spätere Übernahme der Verpflichtungen durch die GmbH nicht nachgewiesen ist. Dass der Vertrag durch einen anderen Gründer unterzeichnet worden ist, steht der Haftung nicht entgegen.
Leitung: Dr. Patrik R Peyer und Prof. Dr. Rolf Sethe
Das Seminar wendet sich an Juristinnen und Juristen aus Anwaltschaft, Unternehmen und Prüfgesellschaften.
Das Recht der Gesellschafter auf Einberufung einer Gesellschafterversammlung kann nicht ausgeübt werden, wenn die Mitgliedschaftsrechte dieser Gesellschafter wegen eines Verstosses gegen die Meldepflichten ruhen. Die Gesellschaft muss indessen die Versammlung einberufen, wenn sie nicht aufzeigt, dass eine Verletzung der Meldepflichten vorliegt.
Der Beitrag gibt einen Überblick über die zehn Faktenblätter des Eidgenössischen Amts für das Handelsregister zum neuen Aktienrecht (vgl. REPRAX 4/2022, S. 151 ff.).