Kein Organisationsmangelverfahren gegen Verwaltungsrat
Kein Organisationsmangelverfahren gegen Verwaltungsrat
Kein Organisationsmangelverfahren gegen Verwaltungsrat
Das Bundesgericht erinnert in diesem Nichteintretensentscheid auf Französisch daran, dass sich Anträge wegen Organisationsmängeln (Art. 731b OR) ausschliesslich gegen die Gesellschaft zu richten haben (E. 1.1.2). Das Vorgehen gegen das Verwaltungsratsmitglied kann deshalb nicht Gegenstand eines Organisationsmangelverfahrens, sondern einzig von vorsorglichen Massnahmen (Art. 261–269 ZPO; Art. 98 BGG) bilden (E. 1.1.3).
Für eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Massnahmeverfahren fällt ein bloss wirtschaftlicher Schaden als nicht wiedergutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) ausser Betracht (E. 1.2).
Hintergrund war eine strittige Übertragung sämtlicher Aktien an einer Gesellschaft, welche ein Hotel betrieb.
Dieser Entscheid wurde auf Französisch für iusNet Droit des Sociétés von Julien Billarant behandelt. Der Originaltext ist als PDF-Datei verfügbar.
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