Der Generalversammlungsbeschluss einer Aktiengesellschaft über eine Statutenänderung ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschluss sich nicht durch vernünftige wirtschaftliche Erwägungen rechtfertigen lässt, offensichtlich die Interessen der Minderheit beeinträchtigt und ohne Grund Sonderinteressen der Mehrheit bevorzugt.
Die Geltendmachung des Fortführungsschadens zufolge Konkursverschleppung erfordert gestützt auf ein Gutachten den Nachweis der Differenz zwischen dem Vermögensstand zu Liquidationswerten bei der tatsächlichen Konkurseröffnung und im früheren Zeitpunkt, in welchem der Konkurs bei pflichtgemässem Handeln hätte eröffnet werden müssen.
Die Verlustverrechnungsperiode soll von sieben Jahren auf zehn Geschäftsjahre verlängert werden. Der Bundesrat hat am 28. Juni 2023 eine entsprechende Vernehmlassung eröffnet.