Anträge wegen Organisationsmängeln sind gegen die Gesellschaft zu richten. Bei einem Vorgehen gegen das Verwaltungsratsmitglied kann bloss ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen angenommen werden. Eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid setzt einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil voraus. Ein wirtschaftlicher Schaden genügt nicht.
Auf Antrag der Gesellschaft entscheidet das Gericht, ob Teile des Sonderuntersuchungsberichts wegen schutzwürdiger Interessen den Gesuchstellern nicht vorgelegt werden dürfen. Dieses Bereinigungsverfahren ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Bei einer Beschwerde der Gesellschaft an das Bundesgericht ist die kantonale Vorinstanz Beschwerdegegnerin.
Bekämpfung missbräuchlicher Konkurse und Zivilprozessordnung
Am 1. Januar 2025 tritt die Vorlage zur Bekämpfung missbräuchlicher Konkurse in Kraft. Die neuen Vorschriften wirken sich auch auf das Gesellschaftsrecht und die Handelsregisterverordnung aus. Ebenso weist die revidierte Zivilprozessordnung gewisse Berührungspunkte zum Gesellschaftsrecht auf. Der Beitrag fasst die anstehenden Änderungen zusammen.
Das Bundesgericht bestätigt, dass eine ausreichende Berechtigung an der Gesellschaft glaubhaft gemacht werden muss, um eine Handelsregistersperre verlangen zu können. Zweifel an der Gesellschafterstellung der Gesuchstellerin schliessen eine Handelsregistersperre – ungeachtet gewisser formaler Mängel der zugrunde liegenden Beschlüsse – aus.