Beschränkung des Umfangs der Sonderuntersuchung
Beschränkung des Umfangs der Sonderuntersuchung
Beschränkung des Umfangs der Sonderuntersuchung
1. Sachverhalt
Die Aktien an der im psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Bereich tätigen Gesellschaft («Gesellschaft») werden zu 72% von der Verwaltungsratspräsidentin und zu 28% von einer anderen Gesellschaft («Minderheitsaktionärin») gehalten. An der ordentlichen Generalversammlung vom 22. September 2022 beantragte die Minderheitsaktionärin die Durchführung einer Sonderprüfung. Der Antrag wurde von der Generalversammlung samt Fragenkatalog einstimmig genehmigt (A.).
Nach der gerichtlichen Einsetzung der Sonderprüferin verlangte die Gesellschaft mittels Berufung die inhaltliche Begrenzung der Sonderprüfung und die Streichung der meisten Fragen vom vorgesehenen Katalog. Wegen fehlender Beschwer trat das Obergericht des Kantons Zug nicht auf die Berufung ein und betrachtete diese ausserdem als offensichtlich unbegründet. Die von der ersten Instanz zugelassenen Fragen stimmten nämlich wortwörtlich mit dem Rechtsbegehren der Gesellschaft überein, weshalb deren Anträge vollumfänglich gutgeheissen wurden (B.).
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