Keine Organhaftung mangels Pflichtverletzung
Keine Organhaftung mangels Pflichtverletzung
Rechtsprechung
Aktiengesellschaft (AG)
Keine Organhaftung mangels Pflichtverletzung
1. Sachverhalt
Z. arbeitete ab 1986 zuerst als Börsenmakler und später als Geschäftsführer und Verwaltungsrat bzw. Verwaltungsratspräsident für eine Finanzdienstleisterin, die Teil einer Unternehmensgruppe ist. Z. verfügte über eine Kollektivzeichnungsberechtigung (A.a.). Am 22. Januar 2010 stellte die Finanzdienstleisterin C. als Börsenmakler ein. Dieser war dem Zürcher Büro der Finanzdienstleisterin angegliedert. Gemäss seinem Vertrag war er indessen einem Vorgesetzten in Paris unterstellt (A.b.).
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