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Angefochtene Kostenverteilung beim Stockwerkeigentum

Angefochtene Kostenverteilung beim Stockwerkeigentum

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Angefochtene Kostenverteilung beim Stockwerkeigentum

Die vorliegende Zusammenfassung von BGer 5A_357/2022 konzentriert sich auf aus gesellschaftsrechtlicher Sicht wesentliche Aspekte. Zur vollständigen Erfassung des Entscheids der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 8. November 2023 sei auf den ausführlichen Urteilstext verwiesen.

1. Sachverhalt

Im Jahr 1966 wurden für den geplanten Bau von 12 Terrassenhäusern im Kanton Schwyz 12 Stockwerkeinheiten begründet. Doch wurden bloss 6 Einheiten realisiert, darunter diejenige des Klägers (A.a). Ein Bau der verbleibenden Einheiten ist mittlerweile rechtlich ausgeschlossen (A.b und E. 5.1.3.2).

Der Kläger (Wertquote 90/1000) wehrt sich gegen verschiedene Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft, wonach die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten bloss auf die Eigentümer der baulich realisierten Einheiten aufgeteilt werden. Stattdessen fordert der Kläger eine strikt wertquotenproportionale Verteilung auf sämtliche Stockwerkeigentümer und beanstandet die wiederholte Befreiung der Eigentümer der baulich nicht realisierten Einheiten von der Beitragspflicht (B.a).

iusNet GR 28.03.2024

 

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