Das Recht der Gesellschafter auf Einberufung einer Gesellschafterversammlung kann nicht ausgeübt werden, wenn die Mitgliedschaftsrechte dieser Gesellschafter wegen eines Verstosses gegen die Meldepflichten ruhen. Die Gesellschaft muss indessen die Versammlung einberufen, wenn sie nicht aufzeigt, dass eine Verletzung der Meldepflichten vorliegt.