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Unbezifferte Verantwortlichkeitsklage gegen Revisionsstelle

Unbezifferte Verantwortlichkeitsklage gegen Revisionsstelle

Rechtsprechung
Aktiengesellschaft (AG)

Unbezifferte Verantwortlichkeitsklage gegen Revisionsstelle

Zusammenfassung von BGer 4A_581/2021, Publikation vorgesehen

Die Konkursmasse einer als Treuhand-, Revisions- und Beratungsunternehmen tätig gewesenen Aktiengesellschaft verlangte von der früheren Revisionsstelle mittels Schadenersatzklage «einen CHF 100'000.- übersteigenden Betrag». Das Regionalgericht Plessur hielt das Begehren für zulässig und wies den Antrag der Revisionsstelle auf Nichteintreten ab. Die Vorinstanz bestätigte diesen Zwischenentscheid (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 30. September 2021 [ZK2 19 71]).

Ist es der Klägerin unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben (Art. 85 Abs. 1 ZPO) und bereits in der Klageschrift – und nicht erst später in einer anderen Eingabe – konkret darlegen, weshalb und inwiefern ihr aus objektiven Gründen die Bezifferung ihres Forderungsbegehrens nicht möglich oder wenigstens nicht zumutbar sein soll (E. 3.4, E. 3.8 und E. 5). Es genügt nicht, dass die Klägerin lediglich auf fehlende Informationen hinweist. Vielmehr obliegt ihr der Nachweis, dass und inwieweit eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar ist (E. 2.2).

Vorliegend hat die Klägerin in ihrer Klageschrift den Mindestwert angegeben (E. 2.3.4), jedoch nicht ausgeführt, aus welchen Gründen ihr eine Bezifferung des geltend gemachten Schadens ohne das als Beweismittel angebotene Expertengutachten unmöglich oder unzumutbar sein soll (E. 5). Die Klägerin unterliess die Bezifferung unter pauschalem Verweis auf angeblich mangelnde, beweismässig noch zu erstellende Informationen. Dies genügt nicht. Erst im zweiten Schriftenwechsel hat die Klägerin eingehend dargelegt, weshalb es ihr unmöglich beziehungsweise unzumutbar sei, die Schadensposten zu beziffern (E. 2.3.3).

Auf die nicht bezifferte Klage hätte nicht eingetreten werden dürfen. Die Beschwerde ist gutzuheissen, und das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts wird aufgehoben. 

(Autor der Zusammenfassung: Harald Bärtschi; vgl. dazugehörende Urteilskommentierung)

iusNet GR 29.09.2022