Aktienbuch und Anforderungen an Nachweis der Aktionärseigenschaft
Ein unvollständig ausgefülltes, weder datiertes noch unterzeichnetes Aktienbuch begründet keine Vermutung der Aktionärseigenschaft. Die Genehmigung der Übertragung vinkulierter Aktien lässt sich nicht aus der Unterschrift eines Verwaltungsrats ableiten, welche beim Indossament angebracht und mit dem Stempel einer Gruppengesellschaft versehen ist.
Die Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs gegen die Vertragspartei einer Aktiengesellschaft oder GmbH setzt den Nachweis eines offensichtlichen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Bei einer unterdurchschnittlichen Gewinnmarge sind repräsentative Belege zu den üblicherweise erzielten Gewinnmargen erforderlich.
Auskunftsrecht eines Kleinaktionärs hinsichtlich Dividendenausschüttung
Der Kleinaktionär hat darzulegen, weshalb die von ihm verlangten Informationen im Zeitpunkt der Geltendmachung des Auskunftsrechts für die Ausübung seiner Aktionärsrechte erforderlich sind. Die Unzufriedenheit über eine durch die Generalversammlung rechtsgültig beschlossene Dividende rechtfertigt den Auskunftsanspruch nicht.
Angefochtene Kostenverteilung beim Stockwerkeigentum
Dass Eigentümer von baulich nicht realisierten Stockwerkeinheiten ihr Stimmrecht ausüben dürfen, obwohl sie sich nicht an den Gemeinschaftskosten beteiligen müssen, stellt keine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Ein angefochtener Beschluss der Versammlung kann teilweise aufgehoben werden, sofern er sachlich teilbar ist.
Das Unternehmensentlastungsgesetz möchte administrative Belastungen und Regulierungskosten für Unternehmen abbauen. Es enthält Regulierungsgrundsätze und sieht ein Monitoring für die Belastung durch Regulierungskosten vor. Zudem werden die digitalen Dienstleistungen der Verwaltung auf EasyGov ausgebaut. Das Gesetz tritt gestaffelt in Kraft.