iusNet-GR 1/2024
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[simplenews-subscriber:user:field-tokenfield] [simplenews-subscriber:user:field-name-account] Vor gut einem Jahr ist das neue Aktienrecht in Kraft getreten: Zeit für eine Zwischenbilanz. Simone Ehrsam und Lukas Held legen die bisherigen Erkenntnisse aus der Durchführung von Generalversammlungen unter dem revidierten Recht dar. Franz J. Kessler widmet sich den Auswirkungen der Aktienrechtsrevision auf die Tätigkeit von Verwaltungsräten. Eine Aktionärin mit 20%-Kapitalbeteiligung muss ihr Recht, einen nach Swiss GAAP FER erstellten Jahresabschluss zu verlangen, gemäss einem neuen Urteil bis spätestens Mitte Geschäftsjahr geltend machen (BGer 4A_369/2023, Publikation vorgesehen). Vorliegend wurde das Begehren zu spät gestellt. Die Einholung von Prüfungsbestätigungen ist für Gesellschaftsrechtler Routine. Welche Prüfungshandlungen ein Revisionsexperte hierzu vornehmen muss, zeigt ein Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung (BGer 2C_76/2023). Ein Revisionsexperte verliert vorübergehend seine Zulassung, weil er wertvolle Kunstgemälde zu leichtfertig und ohne die vorgeschriebene Dokumentierung als Sacheinlagen bestätigt hat. Das Handelsregisteramt schöpfte Verdacht. In diesem Zusammenhang sei ausserdem auf den Entscheid vom 14. November 2023 hingewiesen, wonach das Bundesverwaltungsgericht beim Entzug der Zulassung eines hochrangigen Vertreters von Deloitte den aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessenden Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung verletzt hat (BGer 2C_384/2022). Die aus dem Eintrag im Aktienregister abgeleitete Vermutung der Aktionärseigenschaft ist bekanntlich widerlegbar. In der Praxis kann strittig sein, ob ein Dokument ein Aktienregister darstellt und welche sonstigen Unterlagen als Nachweis für die Titelübertragung auf den angeblichen Aktionär verwendet werden können (BGer 4A_251/2023). Ein Kleinstaktionär der Schweizer Gesellschaft eines Versicherungskonzerns wehrt sich vergeblich gegen eine Dividendenausschüttung, indem er zusätzliche Informationen verlangt. Es ist nicht klar, weshalb die verlangte Auskunft für die Ausübung von Aktionärsrechten erforderlich sein soll (BGer 4A_487/2023). Erfolglos bleibt auch eine Rückerstattungsklage wegen eines Fahrzeugverkaufs in Doppelvertretung, ohne dass die behauptete übliche Gewinnmarge zur Anwendung gelangt ist (BGer 4A_477/2023). Künftig orientiert Sie ein besonderer «Newsletter express» anhand deutscher Kurzzusammenfassungen sporadisch über relevante in französischer Sprache ergangene Bundesgerichtsurteile zum Gesellschaftsrecht. Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre und stehen Ihnen für Anregungen gerne zur Verfügung. Ihre Redaktion iusNet Gesellschaftsrecht Harald Bärtschi / Stephanie Stohwasser |