Referent: Florian Jung, CMS von Erlach Partners AG, Zürich Rechtsanwalt
Nach langwierigen Diskussionen hat das Schweizer Parlament die mit Spannung erwartete Aktienrechtsrevision verabschiedet. Zurzeit ist geplant, dass der Grossteil der Änderungen im Jahr 2023 in Kraft treten wird. Während einige Neuerungen bereits prominent diskutiert wurden, sind andere bisher vergleichsweise unbekannt. Das Seminar beleuchtet ausgewählte Aspekte der Aktienrechtsrevision und die sich daraus ergebenden Handlungsspielräume. Die Referenten werden relevante Änderungen sowie deren praktische Bedeutung für den Alltag in der Beratung von Unternehmern und Unternehmen thematisch strukturiert diskutieren. Die rechtlichen Grundlagen werden anhand von konkreten Fragen und Antworten sowie Fallbeispielen veranschaulicht.
Referenten: Thomas Wolfensberger, Thomas Meister, Hannes Teuscher, René Schreiber, Patrick Schmid, Thomas Hug, Tabea Nyfeler Severin Vogel
Dieses Seminar beschäftigt sich mit den neusten Entwicklungen zum steuerlichen Umstrukturierungsrecht.
Die Verlustverrechnungsperiode soll von sieben Jahren auf zehn Geschäftsjahre verlängert werden. Der Bundesrat hat am 28. Juni 2023 eine entsprechende Vernehmlassung eröffnet.
Die Praxismitteilung EHRA 2/23 widmet sich vor dem Hintergrund der jüngsten Aktienrechtsrevision namentlich dem Zusammenspiel von bedingtem Kapital und dem Kapitalband, den formellen Anforderungen an Verwaltungsratssitzungen, dem Erfordernis der Prüfungsbestätigung bei einer Sanierungsfusion sowie ausgewählten Aspekten des GmbH-Rechts.
Inhaltlich unrichtige Einträge im Handelsregister sind zu korrigieren. Die Berichtigung wird in gleicher Weise wie der fehlerhafte Eintrag veröffentlicht. Demgegenüber ist es nicht möglich, den falschen Eintrag gänzlich zu löschen.
Darf ein mit einem Vertragsschluss befasstes Verwaltungsratsmitglied nach Treu und Glauben auf eine einfache Gesellschaft seitens der Gegenpartei vertrauen, wird der Aktiengesellschaft dieses Vertrauen zugerechnet. Daraus kann sich eine solidarische Haftung der Vertreter der einfachen Gesellschaft gegenüber der Aktiengesellschaft ergeben.
Falls die Generalversammlung der Sonderuntersuchung zugestimmt hat, ist das Gericht grundsätzlich an den von der Versammlung genehmigten Prüfungsgegenstand gebunden. Somit darf das Gericht den Prüfungsgegenstand, wenn dieser das Erfordernis der Bestimmtheit und der Tatsachenbezogenheit erfüllt, weder einschränken noch erweitern.
Zusammenfassung von BGer 4A_465/2022 und 4A_467/2022, Publikation vorgesehen
Für die Abtretung von Verantwortlichkeitsansprüchen im Konkurs der Gesellschaft an eine Gläubigerin genügt die provisorische Kollokation einer Forderung. Wird die Forderung rechtskräftig abgewiesen, muss die Gläubigerin einen Prozessgewinn an die Konkursmasse herausgeben. Zwischen dem Verantwortlichkeits- und einem Rückerstattungsanspruch besteht Anspruchskonkurrenz.
Der Angestellte einer Finanzdienstleisterin täuschte fiktive Trades für Kunden vor, was zu ungerechtfertigten Kommissionszahlungen an den Angestellten führte. Die Finanzdienstleisterin verlangte von ihrem früheren Verwaltungsrat Schadenersatz, weil er den Angestellten zu wenig überwacht habe. Das Bundesgericht verneint eine Pflichtverletzung.