Bei zwei stark zerstrittenen Kollektivgesellschaftern kann das Gericht einen der beiden Beteiligten zur Fortführung des Geschäfts ermächtigen. Ernennt das Gericht für die Dauer des Hauptverfahrens einen Treuhänder, um die ausstehendenden Abschlüsse zu besorgen, handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Dessen Anfechtbarkeit ist eingeschränkt.