Um die Obergesellschaft einer Vertragspartei aus dem Recht der einfachen Gesellschaft belangen zu können, muss eine über das übliche Mass im Konzern hinausgehende Verflechtung der Gruppengesellschaften nachgewiesen werden. Eine Haftung aus erwecktem Konzernvertrauen ist ausgeschlossen, wenn aus einer Patronatserklärung ein selbstständiges Forderungsrecht abgeleitet werden kann. Verspricht die Obergesellschaft die Erfüllung der vertraglichen Hauptleistung, liegt keine Bürgschaft vor.