Der Beitrag gibt einen Überblick über die zehn Faktenblätter des Eidgenössischen Amts für das Handelsregister zum neuen Aktienrecht (vgl. REPRAX 4/2022, S. 151 ff.).
Gehört einem Verwaltungsrat neben zwei zerstrittenen Brüdern noch ein drittes Mitglied an, besteht keine Pattsituation. Kann der Verwaltungsrat Entscheide über die Geschäftsführung treffen und Beschlüsse über die interne Leitung der Gesellschaft fassen, fehlt es mangels sonstiger Nachweise an einem Organisationsmangel.
Das neue Aktienrecht verschärft die Pflichten des Verwaltungsrats bei drohender Zahlungsunfähigkeit, bei einem eingetretenen Kapitalverlust und bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung, v.a. auch was die Anmeldung des Konkurses (90 Tage-Frist) und die Anforderungen an Rangrücktrittsvereinbarungen betrifft (Ausdehnung auf Zinsforderungen).
Vereine mit grenzüberschreitendem Fundraising oder Mitteleinsatz haben zu prüfen, ob sie der neuen Eintragungspflicht unterstehen und ein Mitgliederverzeichnis führen müssen. Der Beitrag umschreibt die Vorschriften und behandelt die EHRA Praxismitteilung 2/22. Letztere enthält Erläuterungen und Vorlagen für Nichtunterstellungserklärungen.
Der Beitrag gibt einen Überblick über die EHRA Praxismitteilung 3/22, worin unter anderem übergangsrechtliche Fragen zum Inkrafttreten der Aktienrechtsrevision und der angepassten Handelsregisterverordnung beantwortet werden.
Zusammenfassung von BGer 4A_120/2022, Publikation vorgesehen
Um die Obergesellschaft einer Vertragspartei aus dem Recht der einfachen Gesellschaft belangen zu können, muss eine über das übliche Mass im Konzern hinausgehende Verflechtung der Gruppengesellschaften nachgewiesen werden. Eine Vertrauenshaftung ist ausgeschlossen, wenn aus einer Patronatserklärung ein selbstständiges Forderungsrecht abgeleitet werden kann.
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens können sich die Ehegatten regelmässig nicht über die Zukunft einer gemeinsamen AG einigen. Kann vor diesem Hinter-grund ein Gesuch beim zuständigen Gericht um Anordnung von Massnahmen nach Art. 731b OR sowie die Beantragung der Auflösung und Liquidation der AG eine effiziente und kostengünstige Lösung darstellen?