Um die Obergesellschaft einer Vertragspartei aus dem Recht der einfachen Gesellschaft belangen zu können, muss eine über das übliche Mass im Konzern hinausgehende Verflechtung der Gruppengesellschaften nachgewiesen werden. Eine Vertrauenshaftung ist ausgeschlossen, wenn aus einer Patronatserklärung ein selbstständiges Forderungsrecht abgeleitet werden kann.