Kognitionsbefugnis des Gerichts bei Einberufungs- und Traktandierungsklagen
Bei der verlangten Einberufung einer Generalversammlung hat das Gericht bloss zu prüfen, ob der Gesuchsteller Aktionär mit der verlangten Mindestbeteiligung ist und vergeblich ein Einberufungsbegehren gestellt hat. Die Gültigkeit der zu fassenden Beschlüsse ist im Rahmen einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage zu beurteilen.
Antragsrecht auch bei schriftlicher Generalversammlung nach COVID-19-Gesetzgebung
Eine Gesellschaft führte eine schriftliche Generalversammlung unter der COVID-19-Gesetzgebung durch und versandte hierzu an ihr Aktionariat Abstimmungsunterlagen. Eine Aktionärin wandte sich an den Verwaltungsrat und stellte Anträge, über die der Verwaltungsrat nicht abstimmen liess. Dies erachtete das Bundesgericht als unzulässig. Die Urteilsbesprechung behandelt das Antragsrecht im Rahmen schriftlicher Generalversammlungen.
Keine notwendige Streitgenossenschaft mangels Qualifikation als einfache Gesellschaft
Ein Bauherr macht einen vertraglichen Anspruch auf Beteiligung an Nettomieterträgen gegen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und deren Geschäftsführer geltend. Gemäss Bundesgericht liegt im konkreten Fall keine einfache Gesellschaft und demnach auch keine notwendige Streitgenossenschaft zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer vor.
Keine Haftung des Verwaltungsrats aufgrund verspäteter Überschuldungsanzeige
Eine Gläubigerin der Aktiengesellschaft erhob im Konkurs der Gesellschaft eine Verantwortlichkeitsklage gegen das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied auf Ersatz des Gesellschaftsschadens. Die Klage wurde im Wesentlichen damit begründet, die Überschuldungsanzeige sei nicht rechtzeitig erfolgt. Das Bundesgericht lehnt die Haftung des Verwaltungsratsmitglieds ab.
Unbezifferte Verantwortlichkeitsklage gegen Revisionsstelle
Beruft sich eine Klägerin, welche die Bezahlung eines Geldbetrags verlangt, auf eine Ausnahme von der Bezifferungspflicht, hat sie in der Klageschrift aufzuzeigen, dass die Bedingungen für eine unbezifferte Forderungsklage erfüllt sind. Ein blosser Hinweis auf fehlende Informationen genügt nicht.
Keine erleichterte Fusion bei indirekten Beteiligungsverhältnissen
Eine erleichterte Fusion gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b FusG setzt voraus, dass der Rechtsträger, die natürliche Person oder die gesetzlich beziehungsweise vertraglich verbundene Personengruppe die (Stimmrechts-)Anteile der an der Fusion beteiligten Gesellschaften direkt besitzt. Daran fehlt es bei indirekten Beteiligungsverhältnissen.