Schulthess Logo

Gesellschaftsrecht > Modulspezifische Rechtsgebiete > Aktiengesellschaft (AG)

Aktiengesellschaft (AG)

Aktiengesellschaft (AG)

Aktienrechtsrevision

Veranstaltungen
Aktiengesellschaft (AG)
Mittwoch, 25. Oktober 2023 - 13:30 bis 17:00
Referent: Florian Jung, CMS von Erlach Partners AG, Zürich Rechtsanwalt Nach langwierigen Diskussionen hat das Schweizer Parlament die mit Spannung erwartete Aktienrechtsrevision verabschiedet. Zurzeit ist geplant, dass der Grossteil der Änderungen im Jahr 2023 in Kraft treten wird. Während einige Neuerungen bereits prominent diskutiert wurden, sind andere bisher vergleichsweise unbekannt. Das Seminar beleuchtet ausgewählte Aspekte der Aktienrechtsrevision und die sich daraus ergebenden Handlungsspielräume. Die Referenten werden relevante Änderungen sowie deren praktische Bedeutung für den Alltag in der Beratung von Unternehmern und Unternehmen thematisch strukturiert diskutieren. Die rechtlichen Grundlagen werden anhand von konkreten Fragen und Antworten sowie Fallbeispielen veranschaulicht.

Aktienrechtsrevision aus handelsregisterrechtlicher Sicht

Fachbeitrag
Aktiengesellschaft (AG)

Praxismitteilung EHRA 2/23 vom 6. Juni 2023

In einer weiteren Praxismitteilung trägt das Eidgenössische Handelsregisteramt in begrüssenswerter Weise zur Klärung diverser Aspekte der Anfang 2023 in Kraft getretenen Aktienrechtsrevision bei. Die Praxismitteilung EHRA 2/23 erörtert insbesondere das Zusammenspiel von bedingtem Kapital und dem Kapitalband, die formellen Anforderungen an Verwaltungsratssitzungen, das Erfordernis der Prüfungsbestätigung bei einer Sanierungsfusion sowie ausgewählte Aspekte des GmbH-Rechts.
Harald Bärtschi
iusNet GR 27.07.2023

Zurechnung von Vertrauen bei Aktiengesellschaft

Rechtsprechung
Aktiengesellschaft (AG)

Zusammenfassung von BGer 4A_488/2022

Wenn ein mit einem Vertragsschluss befasstes Verwaltungsratsmitglied nach Treu und Glauben auf das Vorhandensein einer einfachen Gesellschaft seitens der Vertreter der Gegenpartei vertrauen durfte, wird dieses Vertrauen – gleich einer Willensäusserung oder dem Wissen des Organs – der Aktiengesellschaft zugerechnet. Daraus kann sich gegenüber der Aktiengesellschaft eine solidarische Haftung der Vertreter der Gegenpartei gestützt auf das Recht der einfachen Gesellschaft ergeben.
iusNet GR 27.07.2023

Beschränkung des Umfangs der Sonderuntersuchung

Rechtsprechung
Aktiengesellschaft (AG)

Zusammenfassung von BGer 4A_185/2023

Hat die Generalversammlung einer Gesellschaft der beantragten Sonderuntersuchung zugestimmt, ist das Gericht bei der Festlegung des Prüfungsgegenstands grundsätzlich an den von der Generalversammlung genehmigten Antrag gebunden. Der Prüfungsgegenstand darf, wenn er das Erfordernis der Bestimmtheit und der Tatsachenbezogenheit erfüllt, weder eingeschränkt noch erweitert werden. Die Sonderuntersuchung ist nicht zwingend auf das der Generalversammlung vorangehende Geschäftsjahr beschränkt.
iusNet GR 27.07.2023

Abtretung von Verantwortlichkeitsansprüchen im Konkurs

Rechtsprechung
Aktiengesellschaft (AG)

Zusammenfassung von BGer 4A_465/2022 und 4A_467/2022, Publikation vorgesehen

Um sich im Konkurs der Gesellschaft Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 260 SchKG abtreten zu lassen, genügt es, dass die Forderung der Gläubigerin provisorisch kolloziert ist. Die Abtretung erfolgt auflösend bedingt. Wird die Forderung rechtskräftig abgewiesen, hat die Gläubigerin einen Prozessgewinn vollumfänglich an die Konkursmasse herauszugeben. Zwischen einem Verantwortlichkeits- (Art. 754 f. OR) und einem Rückerstattungsanspruch (Art. 678 OR) besteht Anspruchskonkurrenz.
iusNet GR 27.07.2023

Keine Organhaftung mangels Pflichtverletzung

Rechtsprechung
Aktiengesellschaft (AG)

Zusammenfassung von BGer 4A_217/2021

Der Angestellte einer Finanzdienstleisterin täuschte fiktive Trades für Kunden vor. Auf dem erwarteten Umsatz zahlte die Finanzdienstleisterin eine ungerechtfertigte Kommissionsbeteiligung an den Angestellten. Die Finanzdienstleisterin verlangte von ihrem früheren Verwaltungsrat Schadenersatz, weil er den Angestellten zu wenig überwacht habe. Das Bundesgericht verneint eine Pflichtverletzung. Dementsprechend konnte offenbleiben, ob das Verhalten des Angestellten den Kausalzusammenhang unterbrach.
iusNet GR 27.07.2023

Kognitionsbefugnis des Gerichts bei Einberufungs- und Traktandierungsklagen

Kommentierung
Aktiengesellschaft (AG)
Verlangt ein Aktionär die Einberufung einer Generalversammlung, hat das Gericht einzig die formellen Voraussetzungen zu prüfen, insbesondere ob der Gesuchsteller Aktionär mit der verlangten Mindestbeteiligung ist und er vergeblich ein Einberufungsbegehren an den Verwaltungsrat gestellt hat. Ob die von der Generalversammlung zu fassenden Beschlüsse gültig sein werden, ist erst im Rahmen einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen die gefällten Beschlüsse zu beurteilen.
Valentin Jentsch
Chantale Beck
iusNet GR 27.07.2023

Kognitionsbefugnis des Gerichts bei Einberufungs- und Traktandierungsklagen

Rechtsprechung
Aktiengesellschaft (AG)

Zusammenfassung von BGer 4A_369/2022

Verlangt ein Aktionär die Einberufung einer Generalversammlung, hat das Gericht einzig die formellen Voraussetzungen zu prüfen, insbesondere ob der Gesuchsteller Aktionär mit der verlangten Mindestbeteiligung ist und er vergeblich ein Einberufungsbegehren an den Verwaltungsrat gestellt hat. Ob die von der Generalversammlung zu fassenden Beschlüsse gültig sein werden, ist erst im Rahmen einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen die gefällten Beschlüsse zu beurteilen.
iusNet GR 27.07.2023

VR-Zirkel: 1 Jahr nach der Zinswende

Veranstaltungen
Aktiengesellschaft (AG)
Mittwoch, 8. November 2023 - 17:30 bis 20:30
Leitung: Ralph Siegl und Gian-Luca Lardi Nach Jahren des billigen Geldes zeichnet sich seit einem guten Jahr eine Trendwende ab. Steigende Zinsen beeinflussen nicht nur die volkswirtschaftliche Dynamik im Allgemeinen, sondern können auch deutliche Spuren in der Unternehmensbilanz im Besonderen hinterlassen. In der Strategiearbeit im Verwaltungsrat rückt die Finanzierung der Planungsperioden wieder deutlicher in den Fokus.

Seiten