Der Kleinaktionär hat darzulegen, weshalb die von ihm verlangten Informationen im Zeitpunkt der Geltendmachung des Auskunftsrechts für die Ausübung seiner Aktionärsrechte erforderlich sind. Die Unzufriedenheit über eine durch die Generalversammlung rechtsgültig beschlossene Dividende rechtfertigt den Auskunftsanspruch nicht.
Die Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs gegen die Vertragspartei einer Aktiengesellschaft oder GmbH setzt den Nachweis eines offensichtlichen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Bei einer unterdurchschnittlichen Gewinnmarge sind repräsentative Belege zu den üblicherweise erzielten Gewinnmargen erforderlich.
Ein unvollständig ausgefülltes, weder datiertes noch unterzeichnetes Aktienbuch begründet keine Vermutung der Aktionärseigenschaft. Die Genehmigung der Übertragung vinkulierter Aktien lässt sich nicht aus der Unterschrift eines Verwaltungsrats ableiten, welche beim Indossament angebracht und mit dem Stempel einer Gruppengesellschaft versehen ist.
Ein bei der Gesellschaftsgründung eingesetzter Revisionsexperte hat zu prüfen, ob die Sacheinlagen bilanzierungsfähig, frei übertragbar, frei verfügbar und verwertbar sind. Jede Prüfungshandlung ist zu dokumentieren. Schwerwiegende Pflichtverletzungen rechtfertigen auch ohne vorherige Androhung einen vorübergehenden Entzug der Zulassung.
Leitung: Dr. Patrik R Peyer und Prof. Dr. Rolf Sethe
Das Seminar wendet sich an Juristinnen und Juristen aus Anwaltschaft, Unternehmen und Prüfgesellschaften.
Das neue Aktienrecht ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Was hat ein Jahr Aktienrechtsreform gebracht und was braucht es noch? Wie haben sich der Alltag des Verwaltungsrates und die Notariat- und Handelsregisterpraxis verändert? Welche sind die ersten Lessons learned im Rahmen der Generalversammlungen ab 2023? Am Schulthess Forum Aktienrecht 2024 erhalten Sie wertvolle Hinweise und prägnante Beispiele aus Recht und Praxis.
Tagungsleitung: Dr. Mariel Hoch